Freitag, 11. März 2005

Das OLG Karlsruhe zur Überbelegung von Hafträumen:Die dauerhafte Unterbringung zweier Strafgefangener in einem gemeinsamen Haft-raum verstößt nicht gegen die Menschenwürde, wenn dieser über eine Größe von 9 qm verfügt und zusätzlich noch mit einer räumlich abgetrennten und durch eine Tür verschließbaren Nasszelle mit Toilette und Waschbecken ausgestattet ist. (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2005 - 1 Ws 279/04 -)
s. Pressemeldung.

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