Donnerstag, 3. März 2005

Deutsch-niederländisches Abkommen erweitert gegenseitige Polizeibefugnisse

Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums: Ein deutsch-niederländisches Abkommen
Das Abkommen ermöglicht, dass künftig im eigenen Land Polizeikräfte des jeweils anderen Landes eingesetzt werden. Diese Polizeikräfte dürfen dabei als der Polizei des "Gastlandes" Unterstellte auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Auf diese Weise könnten Polizeibeamtinnen und -beamte beider Länder beispielsweise notwendige Einsätze bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 zur Sicherung von Spielstätten und Verkehrswegen gemeinsam durchführen. Das gegenseitige Zusammenwirken im Wege der Unterstellung wird künftig auch für gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr, durch gemeinsame Streifen, oder gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen von Bedeutung sein.


Im strafrechtlichen Bereich bildet der Vertrag die rechtliche Grundlage für die Übermittlung und den Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern während eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens. Zudem eröffnet das Abkommen die Möglichkeit von so genannten Spontanübermittlungen. Vor allem die Staatsanwaltschaften können damit in Zukunft strafrechtlich relevante Informationen an ihre Kolleginnen und Kollegen im Nachbarstaat zügig weitergeben, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass die Informationen für Verfahren im Nachbarland bedeutsam sind. Bislang ist dies nur möglich, wenn ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen vorliegt.

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