Donnerstag, 3. März 2005

Zum Nichtraucherschutz in Gaststätten

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über die mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) getroffene verbindliche Stufenvereinbarung zur Einschränkung der Rauchmöglichkeiten in Hotels und Gaststätten.

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Nichtraucherschutzgesetz = Raucherschutzgesetz
In § 4 des Nichtraucherschutzgesetzes NRW (NiSchG NRW) wird angeordnet, dass in Gaststätten Rauchverbot gilt.
Nach der Definition in § 2 Absatz 7 gilt dieses Verbot für „Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume“.
Gleichzeitig widerspricht der gleiche § sich selbst. Es ist nicht definiert was ein „untergeordneter Teil der Betriebsfläche“ ist. Somit kann in jeder Gaststätte geraucht werden, da unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume immer ein Raum einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Es ist nicht definiert ob mit „untergeordnet“ die Größe des Raumes oder die Häufigkeit der Nutzung (wo sich das alltägliche gastronomische Geschehen abspielt) gemeint ist.
Nach § 4 kann aus diesem Grunde sogar in einer 2-Raum-Gaststätte im Thekenbereich geraucht werden wenn z.B. der Gesellschaftsraum, obwohl im alltäglichen Geschehen ungenutzt, einen übergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt und als Nichtraucherraum ausgewiesen wird.
Es fehlt im § 2 des Nichtraucherschutzgesetzes die Begriffsbestimmung für den Satz:
„Dabei dürfen die als Raucherraum genutzten Flächen nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nehmen“.
Die Frage was ein „untergeordneter Teil der Betriebsfläche“ ist bleibt unbeantwortet.

In der Broschüre:
„Nichtraucherschutzgesetz NRW.
Informationen für die Gastronomie.“
wird das Rauchen in Gaststätten erlaubt.
Siehe Punkt Details – Ausnahmeregelungen – Raucherräume
„Der als Raucherraum genutzte Teil der Betriebsfläche muss kleiner sein als der des Nichtraucherbereichs.“
Hiermit wird ganz klar die Anzahl der Quadratmeter als Kriterium für den „untergeordneten Teil der Betriebsfläche“ genannt.
„Auch im Raucherraum darf eine Theke betrieben werden“
Mit diesen Darlegungen in der Broschüre, herausgegeben vom: „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen“ wird das Rauchen in den meisten Gaststätten erlaubt, da die Schankräume/Thekenräume fast immer kleiner sind als der Rest, der dem Gast zugänglichen Flächen.
Je nach Sympathie und Laune wird dieses angeblich von den kontrollierenden Behörden auch so gehandhabt.

Unabhängig davon, wie dieses ungenau formulierte Gesetz ausgelegt wird, bleiben klare verfassungsrechtliche Bedenken.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Nichtraucherschutzgesetze der Bundesländer für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Ein generelles Rauchverbot ist nach den Ausführungen des Gerichtes möglich.
Wenn eine 2-Raum-Gaststätte, je nach Auslegung des Nichtraucherschutzgesetzes, keinen Raucherraum ausweisen kann, verstößt dieses gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil in vielen anderen Gaststätten geraucht werden darf.
Somit ist, nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichtes, das „Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen“ in der jetzigen und kommenden Fassung unzulässig, weil hier ganz klar gegen den „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ verstoßen wird.