Mittwoch, 30. März 2005

EGMR: Enteignungen verstoßen nicht gegen Menschenrechtskonvention keine neuen Entschädigungsansprüche

BMJ -Pressemitteilung: "In seinem heute verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg verschiedene gegen Deutschland erhobene Individualbeschwerden (Verfahren „von Maltzan und andere gegen Bundesrepublik Deutschland“) zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Beschwerdeführer hatten sich im Wesentlichen gegen das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 gewandt, das unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf finanziellen Ausgleich für enteignete Grundstücke bzw. Unternehmen in Ostdeutschland vorsieht. Sie hatten die Auffassung vertreten, dass sich aus der Menschenrechtskonvention ein Anspruch auf Rückgabe oder eine Enteignungsentschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Vermögenswerte ergebe. Nach geltendem Recht bekommen sie eine Entschädigungsleistung, die unter diesem Verkehrswert liegt.

„Die Bundesregierung begrüßt, dass die streitigen Rechtsfragen nunmehr abschließend geklärt sind und Rechtssicherheit für alle herrscht“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich mehrheitlich um Personen, deren Rechtsvorgänger während der so genannten Bodenreform in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands (SBZ) enteignet worden sind. Andere Beschwerdeführer sind durch die DDR in den Jahren 1949 bis 1990 grob rechtsstaatswidrig enteignet worden. Bei allen Beschwerdeführern ist eine Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte ausgeschlossen. Dies ist das Ergebnis der Verhandlungen über die deutsche Einigung, die zwischen den beiden deutschen Staaten und parallel dazu mit den vier Siegermächten des 2. Weltkriegs geführt wurden. Auf die entsprechenden Grundsätze hatten sich die Regierungen der beiden deutschen Staaten bereits in einer gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 geeinigt, die später Bestandteil des Einigungsvertrages wurde.

Rückübertragungsansprüche sind im Vermögensgesetz geregelt. Nach diesem Gesetz ist bei Enteignungen in der Besatzungszeit eine Rückübertragung ausgeschlossen. Bei grob rechtsstaatswidrigen Enteignungen nach 1949 wird grundsätzlich ein enteigneter Vermögensgegenstand zurückgegeben. In bestimmten Fällen - z. B. wenn ein anderer ein Grundstück redlich erworben hat - unterbleibt jedoch die Rückgabe. Sowohl die in der Sowjetischen Besatzungszone als auch die später in der DDR Geschädigten erhalten, wenn eine Rückgabe nicht in Betracht kommt, eine Wiedergutmachungsleistung der Bundesrepublik Deutschland. Die Höhe dieser Wiedergutmachungsleistungen ist im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz geregelt. Sie ist für beide Gruppen gleich.

Die heute entschiedenen Beschwerden der Alteigentümer unterscheiden sich in ihrem Gegenstand wesentlich von den Verfahren Jahn u. a., in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 22. Januar 2004 ein erstinstanzliches Urteil gesprochen hatte. Die Alteigentümer hatten von 1945 bis 1949 durch die so genannte Bodenreform Land verloren. Die Bodenreform bedeutete für sie einen Verlust. In den Verfahren Jahn u. a. hingegen beschwerten sich Erben von so genannten Neubauern – Menschen also, die durch die Bodenreform enteignetes Land erhalten hatten. In der Sache Jahn u.a. ist mit einer endgültigen Entscheidung im Laufe dieses Jahres zu rechnen."

Keine Kommentare: