Im Bundesgesetzblatt I Nr. 19, Seite 924 wurde die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung vom 23.03.2005 veröffentlicht.
Ab 01.04.2005 gelten weitaus geringere Freibeträge als im Zeitraum vom Januar bis März 2005:
Für erwerbstätige Einzelpersonen fiel der Freibetrag ab 01.04.2005 auf 173 EURO monatlich von vorher - je nach Bundesland - zwischen 442 EURO und 424 EURO.
Für die Partei und ihren Ehegatten bzw. Lebenspartner fiel der Freibetrag ab 01.04.2005 auf 380 EURO EURO monatlich von vorher - je nach Bundesland - zwischen 442 EURO und 424 EURO.
Für jede Person, für die die Partei tatsächlich Unterhalt zahlt, fiel der Freibetrag ab 01.04.2005 auf 266 EURO monatlich von vorher - je nach Bundesland - zwischen 311 EURO und 298 EURO.
Der Gesetzgeber hatte bemerkt, dass die Freibeträge in der Ersten Prozesskostenhilfebekanntmachung 2005 (BGBl. 2004 I , Seite 3842) die Länderhaushalte äußerst stark belastete, weil die Bewilligungen von Prozesskostenhilfe sich durch die hohen Freibeträge enorm erhöhte.
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