Donnerstag, 31. März 2005

Gebäudereinigungsmeister darf vom Auszubildendenden per SMS massiv beleidigt werden - meint das ArbG Iserlohn

SMS vom Azubi an den Gebäudereinigungsmeister:

"DU BIST EIN HURENSOHN UND DEINE FRAU DIE FICK ICH AUCH"

Die darauf folgende fristlose Kündigung ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Iserlohn im Urteil vom 08.02.2005 - 2 Ca 2797/04 - nicht wirksam gemäß § 15 Absatz 2 Ziffer 1 BBiG (sinngemäß: Arbeitgeber darf aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen) erklärt worden. Die Weiterbeschäftigung wurde antragsgemäß angeordnet.

Begründung des Arbeitsgerichts Iserlohn:

Das Ausbildungsverhältnis sei weit fortgeschritten (3. Lehrjahr).

Der Arbeitgeber habe im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses auch in erzieherischer und insbesondere auch charakterlich fortbildender Weise auf den jungen Auszubildenden einzuwirken und ihn nicht nur zu beschäftigen.

Im Gebäudereinigerhandwerk herrsche eben ein rauer Ton - der sei anders als der in den Geschäftsräumen einer Bank.

Der Auszubildende sei im konkreten Fall nicht gerade besonders begabt, wie sich aus seinen Noten ergebe.

Das gesamte, nicht rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 08.02.2005 - 2 Ca 2797/04 - ist hier zu finden.

(Vielen Dank an Rechtsanwalt Jörg Placidus, Meinerzhagen, für die Übersendung des Urteils)

Was lernt der Meister aus einer derartigen Rechtsprechung: Dumme Azubis dürfen im Handwerk frech beleidigen, denn im Zweifelsfall wurden sie vom Meister in der Ausbildung nicht hinreichend erzogen und charakterlich fortgebildet. Da muss er sich schon mal deftig beleidigen lassen. Wird diese absonderliche Ansicht demnächst auch auf Diebstähle, Unterschlagungen und Körperverletzungen angewendet, weil dem Azubi nur die Rechtsordnung im Ausbildungsverhältnis nicht genügend nahe gebracht wurde?

Ich befürchte, der Meister wird einen anderen Schluss aus dem Urteil ziehen:

Ausbildung in meinem Betrieb kommt nicht mehr in Frage!

Noch besteht aber Hoffnung: Rechtsanwalt Placidus teilte mit, dass Berufung eingelegt wurde und das Arbeitsgericht Iserlohn angeregt hat einen parallel geführten Prozess, gerichtet auf Zahlung des Annahmeverzugslohns, bis zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Berufung auszusetzen.

LiNo wird weiter berichten. Vgl. hier.

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