LiNo hatte vom Gebäudereinigungsmeister berichtet, dem das Arbeitsgericht Iserlohn beschied, dass er seinem Auszubildenden bei folgendem Sachverhalt nicht fristlos kündigen dürfe:
SMS vom Azubi an den Gebäudereinigungsmeister:
"DU BIST EIN HURENSOHN UND DEINE FRAU DIE FICK ICH AUCH"
Die darauf folgende fristlose Kündigung ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Iserlohn im Urteil vom 08.02.2005 - 2 Ca 2797/04 - nicht wirksam gemäß § 15 Absatz 2 Ziffer 1 BBiG (sinngemäß: Arbeitgeber darf aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen) erklärt worden. Die Weiterbeschäftigung wurde antragsgemäß angeordnet.
Das zuständige Landesarbeitsgericht hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass es die Rechtsaufassung des ArbG nicht teilen könne.
Die Parteien haben sich dann letztlich so geeinigt, dass das Beschдftigungsverhдltnis unter Beachtung der gesetzlichen Kьndigungsfrist beendet wurde, der (ehemalige) Auszubildende aber keinerlei Ansprьche mehr gegen den Gebäudereinigungsmeister geltend macht, der sich wiederum bereit erklдrt hat ein einfaches Zeugnis zu erteilen.
Die Parteien haben sich dann letztlich so geeinigt, dass das Beschдftigungsverhдltnis unter Beachtung der gesetzlichen Kьndigungsfrist beendet wurde, der (ehemalige) Auszubildende aber keinerlei Ansprьche mehr gegen den Gebäudereinigungsmeister geltend macht, der sich wiederum bereit erklдrt hat ein einfaches Zeugnis zu erteilen.
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