Pressemitteilung des OVG Berlin: Durch Beschluss vom 25. Februar 2005 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag eines 59-jährigen, seit 1971 im Bundesgebiet lebenden türkischen Predigers der Neuköllner Mevlana-Moschee, der wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist, zurückgewiesen (vgl. dazu die Presseerklärung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 13/2005).
Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos. Nach Auffassung des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin begegnet der Ausweisungsbescheid im Eilrechtsschutzverfahren keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit seinem Redebeitrag anlässlich einer öffentlichen Kundgebung in Berlin-Kreuzberg am 12. Juni 2004, die sich gegen „Unterdrückung, Besetzung und Folter im Irak und Palästina“ richtete, habe der Antragsteller in gewaltverherrlichender Weise Märtyrer in Jerusalem und Bagdad gepriesen und damit für seine mehrheitlich moslemischen Zuhörer eine Assoziation zu terroristischen Selbstmordattentaten hergestellt. Die religiös motivierten Äußerungen des Antragstellers seien weder durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit noch durch die grundrechtliche Gewährleistung der Glaubensfreiheit gedeckt. Sie begründeten eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben die Ausweisung rechtfertigten. Mit seiner auszugsweise im ZDF ausgestrahlten Freitagspredigt zu Beginn des Ramadan Anfang November 2004, in der sich der Antragsteller u.a. abfällig über die Nützlichkeit der Deutschen geäußert hat, habe er innerhalb weniger Monate ein weiteres Mal den gesellschaftlichen Frieden und damit den Grundkonsens des Zusammenlebens religiös und ethnisch verschiedener Bevölkerungsgruppen gefährdet. Angesichts der in ihrem Kernbereich berührten öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Bundesgebiet zu verbleiben. Beschluss vom 22. März 2005 - OVG 3 S 17.05 -
Die Berliner Ausländerbehörde hatte den 59jährigen türkischen Prediger T. der Neuköllner Mevlana-Moschee mit der Begründung ausgewiesen, er gefährde die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise. Insbesondere habe er in einer Rede bei einer Kundgebung in Kreuzberg am 12. Juni 2004, die sich gegen “Unterdrückung, Besetzung und Folter im Irak und Palästina” richtete, islamische Märtyrer in Jerusalem und im Irak gepriesen. Es bestünde die Gefahr weiterer Auftritte des Antragstellers, die das friedliche Zusammenleben deutscher und nichtdeutscher Berliner stören würden. So habe der Antragsteller sich in einer - vom ZDF in der Sendung “Frontal” mit einigen Sätzen auszugsweise gesendeten - Freitagspredigt abfällig über die deutschen Mitbürger geäußert und ihnen als Ungläubigen ein Ende im Höllenfeuer prophezeit."
Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts hielt die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde für rechtmäßig. Der Antragsteller habe in seiner Rede Gewalt verherrlicht. Es sei darauf abzustellen, wie seine Rede von den mehrheitlich moslemischen Zuhörern in der damaligen Situation - die von den Vorfällen während der amerikanischen Besatzung des Irak und von den Anschlägen im Irak und in Israel geprägt gewesen sei - habe verstanden werden können oder müssen. Die Kammer schenkte ferner dem Vorbringen des Antragstellers, er habe in seiner Freitagspredigt die ihm vorgeworfenen Äußerungen so nicht getan, keinen Glauben. Denn der Antragsteller habe sich nach dem Aufsehen, das der Fernsehbericht erregt hatte, ausdrücklich für seine “verletzenden und falschen” Äußerungen, die “andere Kulturen und Religionen herabsetzen oder entwürdigen” könnten, entschuldigt. Daher sei unerheblich, dass sich der genaue Text seiner auf türkisch gehaltenen Predigt, von der im ZDF nur einige ins deutsche übersetzte Sätze auszugsweise gesendet wurden, nicht mit letzter Sicherheit feststellen lasse. Die Wiederholungsgefahr werde angesichts des Gewichts, das der Prediger in der türkischen Gemeinde habe, auch nicht durch den Rücktritt von seinen Ämtern oder seiner Entlassung als Prediger ausgeräumt. Die Behörde habe auch den 33jährigen Aufenthalt des Predigers und seine familiäre Situation hinreichend berücksichtigt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Abkehr des Antragstellers von seinen in der Rede am 12. Juni 2004 geäußerten Positionen sei nicht erkennbar. Vielmehr habe er versucht, diese zu bagatellisieren oder in Abrede zu stellen. Mit der Freitagspredigt habe er zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate den Grundkonsens des friedlichen Zusammenlebens verschiedener Bevölkerungsgruppen - ein überragend hohes Schutzgut - erheblich gestört. Beschluss der 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Februar 2005 - VG 25 A 6.05
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen