Pressemitteilung: Das OLG Karlsruhe hat in einem Urteil vom 15.03.2005 - 17 U 180/04 - die Herausgabeklage der Beschenkten abgewiesen, weil es mangels Übergabe nur um ein Schenkungsversprechen ohne Hinzuziehung eines Notars handelte:
Die Klägerin und der Beklagte waren befreundet. Anfang 2001, als die Beziehung in eine Krise kam, setzte der Beklagte folgenden Vertrag auf, um die Klägerin zurückzugewinnen:
"Schenkung
Hiermit schenke ich Frau … geboren am … mein Auto - ein Porsche 928,
Fahrzeug-Ident.-Nr. … mit sofortiger Wirkung."
Der Beklagte unterschrieb das Schriftstück und warf es zusammen mit dem Fahrzeugbrief und einem Schlüssel für den Porsche in den Briefkasten der Klägerin. Da das Fahrzeug reparaturbedürftig war, behielt er es noch und brachte es zur Reparatur. Die Klägerin unterschrieb ebenfalls das Schriftstück, zur Übergabe des Wagens kam es jedoch nicht.
Nachdem die Beziehung bald danach endgültig gescheitert war, verlangte die Klägerin mit ihrer erst im Jahr 2003 erhobenen Klage Herausgabe des Fahrzeuges, hilfsweise Zahlung von Euro 10.000 im Falle der Unbeibringlichkeit. Das Landgericht wies die Klage ab.
Die Berufung der Klägerin zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb erfolglos.
Ein Herausgabeanspruch bezüglich des Wagens steht der Klägerin mangels Vereinbarung weder aus Verwahrung noch aus Leihe zu. Das Schenkungsversprechen des Beklagten ist formunwirksam und damit nichtig, weil die erforderliche Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten ist. Dieser Formmangel ist auch nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt worden. Die Klägerin hat das Eigentum an dem Porsche nicht erlangt.
Eine Übergabe des Fahrzeugs hat nie stattgefunden. Dass der Klägerin durch die Übersendung eines Fahrzeugschlüssels eine Zugriffsmöglichkeit eröffnet gewesen sein könnte, reicht zur Begründung eines Besitzüberganges nicht aus. Die Übergabe ist auch nicht dadurch ersetzt worden, dass die Parteien ein Rechtsverhältnis vereinbart hätten, durch das die Klägerin sogenannten mittelbaren Besitz erlangt hätte. Dazu hätte es einer näheren Absprache bedurft, für welchen Zeitraum der Beklagte weiter im Besitz des Fahrzeugs bleiben sollte, ob er das Fahrzeug noch für sich nutzen durfte oder nicht, gegebenenfalls welche Arbeiten er auf wessen Kosten veranlassen sollte und ob und wann das Fahrzeug voraussichtlich der Klägerin überstellt und endgültig überlassen werden wird. Darüber haben die Parteien jedoch nicht gesprochen.
Die Übergabe des Fahrzeugbriefs ist zur Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug weder erforderlich noch ausreichend, sie kann die Übergabe des Fahrzeugs als Voraussetzung einer Übereignung nicht ersetzen. Dass der Klägerin durch die Übersendung des Fahrzeugschlüssels die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich selbst in den Besitz des Fahrzeugs zu bringen, hat sie nicht behauptet, nach ihren Angaben vor Gericht kannte sie den genauen Standort des Fahrzeugs nämlich nicht.
Soweit die Klägerin eine Zahlung von Euro 10.000 begehrt, war die Klage ebenfalls abzuweisen, weil ein Herausgabeanspruch nicht besteht und damit auch ein künftiger Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Nichtherausgabe des Fahrzeugs von vornherein ausscheidet.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2005 - 17 U 180/04 -
§ 518 BGB. Form des Schenkungsversprechens.
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrages, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. .....
(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
§ 929 BGB. Einigung und Übergabe.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 930 BGB. Besitzkonstitut.
Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
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