Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zugelassen: Der Kläger, Leiter einer Berliner Schule, wendet sich gegen seine Ernennung zum Beamten nur auf Zeit statt auf Lebenszeit.
Vor wenigen Jahren hat der Berliner Landesgesetzgeber für die Ämter von Schulleitern und eine große Zahl weiterer sog. Führungsämter im Landesbeamtendienst das sog. Führungsamt auf Zeit eingerichtet (§ 10 b LBG). Die Besonderheit dieses Amtes besteht darin, dass es zunächst nur im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen wird, und zwar auf fünf Jahre. Nach Ablauf der Frist kann es erneut übertragen werden und soll danach grundsätzlich auf Lebenszeit vergeben werden.
Das Führungsamt auf Zeit ist verfassungsrechtlich umstritten. Es tangiert nämlich u.a. das sog. Lebenszeitprinzip: Damit der Beamte, entsprechend dem Willen der Verfassung, für die Einhaltung der Gesetze auch gegenüber rechtswidrigen Weisungen des Vorgesetzten/Dienstherrn eintritt sowie vielfältigen Einflüssen gerade auf die Wahrnehmung eines Führungsamtes standhalten kann, muss er grundsätzlich eine gesicherte Rechtsstellung haben und darf z.B. nicht vom politischen Wohlwollen abhängig sein. Deshalb hat kürzlich der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Bestimmung des bayerischen Landesbeamtenrechts zum Führungsamt auf Zeit für nichtig erklärt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Schulleiters abgewiesen. Seinem dagegen gerichteten Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat der 4. Senat mit Blick auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und vielfältige Stimmen des juristischen Schrifttums stattgegeben. Die Rechtsfrage sei besonders schwierig zu beantworten und müsse daher in einem Berufungsverfahren geklärt werden.
Ein konkreter Termin für die Entscheidung im Berufungsverfahren ist derzeit nicht absehbar.
Beschluss vom 3. März 2005 - OVG 4 N 88.04 -
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