Mittwoch, 9. März 2005

Sozialgericht Düsseldorf: Die Verweigerung von ALG II wegen ausreichender Einkünfte des nichtehelichen Lebenspartners verfassungswidrig

NRW-Online über Sozialgericht Düsseldorf: Die Verweigerung von Arbeitslosengeld II wegen ausreichender Einkünfte des nichtehelichen erwerbstätigen Lebenspartners ist verfassungswidrig.Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf die Stadt Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, einer arbeitslosen, nicht verheirateten Frau, die mit einem bemittelten Mann zusammenlebt, Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschriften des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (Hartz IV-Gesetze) zu gewähren (Beschluss vom 16.02.2005 - S 35 SO 28/05 ER -). Die Agentur hatte der Frau die Unterstützung wegen der Einkünfte des Mannes, die sie sich zurechnen lassen müsse, verwehrt und ihre Entscheidung auf die Hartz-IV-Gesetzgebung gestützt, wonach im Rahmen einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft von Mann und Frau gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen. Nach Auffassung des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung jedoch verfassungswidrig, weil sie ihrem
Wortlaut zufolge lediglich auf Bedarfsgemeinschaften Heterosexueller Anwendung finde, jedoch keine homosexuellen Lebensgemeinschaften erfasse. Abgesehen davon reiche das bloße Zusammenleben von Mann und Frau in einer Wohnung nicht aus, um von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der
Bestimmung ausgehen zu können. Erforderlich seien vielmehr längerfristige enge Bindungen, die auf eine solche Gemeinschaft schließen ließen. Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Der Text des Beschlusses ist hier veröffentlicht. Vgl. auch hier.

Das Sozialgericht Dortmund hatte (mit der anders gelagerten Fragestellung der Berücksichtigung der Unterhaltspflichten eines Partners der Bedarfsgemeinschaft) am 18.01.2005 insoweit anscheinend keine Bedenken.

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