Dienstag, 5. April 2005

Berliner Senat reformiert Cannabisrichtlinie zu § 31 a BtmG: 10 g Haschisch brutto straffrei

Landespressestelle: Senat reformiert Cannabisrichtlinie

"Aus der Sitzung des Senats am 5. April 2005:

Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Justiz, Karin Schubert, einen Bericht an das Abgeordnetenhaus über die Erweiterung der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und für Inneres zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) vom 28. Februar 1995 beschlossen. Das Abgeordnetenhaus hatte in seiner Sitzung am 29. April 2004 den Senat zur Anhebung der Höchstgrenzen aufgefordert.

Nach der neuen „Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des § 31 a BtMG“ darf in Berlin bis zu einer Bruttomenge von 10 Gramm Haschisch oder Marihuana straffrei für den Eigenverbrauch erworben oder besessen werden. Darüber hinaus wird künftig auch weiterhin ein vereinfachtes Verfahren zum Absehen von der Strafverfolgung bis zu einer Bruttomenge von 15 Gramm Haschisch oder Marihuana möglich sein, sofern die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen von diesen Regelungen sind die Fälle, in denen das öffentliche Interesse die Strafverfolgung gebietet, weil der Rechtsfrieden über den Lebenskreis der Betroffenen hinaus gestört ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Betäubungsmittel in einer Weise gebraucht werden, die eine Verführungswirkung auf Kinder oder nicht abhängige Jugendliche oder Heranwachsende hat, oder wenn Betäubungsmittel in der Öffentlichkeit ostentativ oder vor

besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern) sowie vor oder in Einrichtungen, die von diesen Personen genutzt werden (z. B. Spielplätze, Schulhöfe), gebraucht werden. Außerdem sieht die neue Gemeinsame Allgemeine Verfügung präventive Verfahrensweisen vor. So sollen Polizei und Staatsanwaltschaft über Angebote der Drogenhilfe informieren und bei Einverständnis der Betroffenen einen Kontakt zu Hilfeeinrichtungen herstellen."

Zur bisherigen Einstellungspraxis gemäß § 31 a BtmG in Berlin und in den übrigen Bundesländern s. hier ausführlich.

Zur aktuellen Änderung hat der Tagesspiegel einige kritische Stimmen wiedergegeben.

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