Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in zwei Eilentscheidungen zwei Anordnungen des Rhein-Lahn-Kreises gegen die Betreiberin eines Gnadenhofs bestätigt. Die Pressemitteilung:
"Gnadenhof muss Tierbestand verringern und Weiden schonen
Die Betreiberin eines „Gnadenhofs“ muss die Zahl ihrer Tiere verringern, tierschutzrechtliche Vorgaben einhalten und bestimmte Weideflächen freihalten bis sich die Grasdecke erholt hat. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte die Eilanträge der Betreiberin gegen die Anordnungen des Rhein-Lahn-Kreises ab.
Die Antragstellerin hält auf ihrem ca. 17 ha großen Grundstück etwa 14 Rinder, 200 Pferde, 27 Ziegen, 16 Schafe, 277 Schweine, 38 Hühner, Enten und Gänse sowie 2 Lamas. Sie will dort alten, kranken und nicht mehr erwünschten Tieren ein neues Zuhause geben. Der Rhein-Lahn-Kreis gab ihr im November 2004 auf, nur noch 40 Pferde, 30 Rinder, Schafe, Ziegen oder Schwielensohler, 100 Schweine sowie 40 Stück Geflügel zu halten. Durch getrennte Haltung sollten die Schweine davon abgehalten werden, die Weiden zu durchwühlen und kleine Ferkel zu erdrücken. Aus Gründen des Naturschutzes untersagte ihr der Rhein-Lahn-Kreis zudem im Dezember 2004, bestimmte Weiden zu nutzen, bis sich wieder eine geschlossene Grasdecke gebildet hat.
Die Koblenzer Verwaltungsrichter entschieden, die tier- und naturschutzrechtlichen Anordnungen seien rechtmäßig. Die Antragstellerin habe ihre gesetzliche Pflicht, die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, gröblichst verletzt. Sie könne die gegenwärtige Anzahl von Tieren auf den Flächen, in den Stallungen und mit nur zwei ständigen Hilfskräften nicht tierschutzkonform halten. Viele Pferde hätten Huferkrankungen (Hufrehe), die einer besonderen Pflege bedürften. Die Tiere litten an Entzündungen, weil große Teile der Weideflächen nur noch Morast seien. Zwar seien möglicherweise viele Tiere bereits krank und gebrechlich auf den „Gnadenhof“ gekommen. Der Antragstellerin sei jedoch vorzuwerfen, sie habe die Krankheiten nicht ausreichend behandelt. Angesichts der Hartnäckigkeit und der Schwere der Verstöße der Antragstellerin gegen das Tierschutzrecht sei die Anordnung erforderlich, auch wenn dies die Antragstellerin wirtschaftlich belasten könne.
Die Antragstellerin habe außerdem ohne Genehmigung in Natur und Landschaft eingegriffen. Die Böden seien völlig abgegrast und zertrampelt. Wenn die Tiere auf den Weiden blieben, drohten irreversible Umweltschäden wie Bodenerosion oder Schadstoffe im Grundwasser. Angesichts dieser gewichtigen Naturschutzbelange sei es der Antragstellerin zumutbar, die Tiere vorerst auf anderen Flächen im Familienbesitz oder auf fremden Weiden unterzubringen.
Gegen die Eilbeschlüsse kann die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
(Beschlüsse aufgrund der Beratungen vom 29. März 2005 - 2 L 431/05.KO - und vom 31. März 2005 - 7 L 234/05.KO -.)
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