Montag, 18. April 2005

Großer Senat für Strafsachen des BGH konkretisiert Deal im Strafprozess

Der Bundesgerichtshof Beschluß vom 3. März 2005 – GSSt 1/04 - hat die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung bei Absprachen zwischen den Verfahrensbeteiligten, die unter Einhaltung der Regeln eines fairen Verfahrens im Prinzip zulässig sind, ausgelotet. In der Pressemitteilung heisst es: "Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Angeklagte neben der gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stets auch darüber zu belehren, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der Angeklagte nicht qualifiziert belehrt worden ist." Die schriftliche Urteilsbegründung ist hier verfügbar.

Keine Kommentare: