Montag, 18. April 2005

Regelbetrag-Verordnung - Zahlen ab 01.07.2005

Im Bundesgesetzblatt 2005, Seite 1055 wurde die auf Grund des § 1612a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgte Festsetzung des Regelbetrags für minderjährige Kinder gegenüber dem in einem anderen Haushalt lebenden Elternteil veröffentlicht.

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich

1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 204 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 247 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 291 Euro.

Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich

1. in der ersten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 188 Euro,
2. in der zweiten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 228 Euro,
3. in der dritten Altersstufe vom 1. Juli 2005 an 269 Euro.

s. Tabelle bei dem BMJ

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