Mittwoch, 27. April 2005

Hitlergruß oder ungeschickt ausladende Bewegung beim militärischen Gruß

Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Arzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses:

"ie Staatsanwaltschaft Koblenz hat das Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt des Bundeswehrzentralkrankenhauses, das den Vorwurf der Ausübung des sogenannten Hitlergrußes aus Anlass einer Frühbesprechung von Ärzten im Frühjahr 2001 im Bundeswehrzentralkrankenhaus zum Gegenstand hatte, eingestellt. Nach dem Ergebnis der umfangreichen Ermittlungen, in deren Verlauf die Personen vernommen worden sind, die an der fraglichen Frühbesprechung teilgenommen haben, hat sich der Verdacht, dass der betroffene Arzt den Hitlergruß ausgeführt hat, nicht bestätigt. Das Ermittlungsverfahren war aufgrund eines Presseartikels eingeleitet worden, dem die Äußerung eines nachgeordneten Arztes des Bundeswehrzentralkrankenhauses zu entnehmen war, anlässlich einer Frühbesprechung habe sein Dienstvorgesetzter den sogenannten Hitlergruß ausgeführt. Die Vernehmung der übrigen Zeugen hat diese Angaben nicht bestätigt. Soweit sie noch Angaben zu dem fraglichen Geschehen machen konnten, haben sie vielmehr angegeben, der beschuldigte Arzt habe bei Ausführung des militärischen Grußes zwar „eine ungeschickt ausladende Bewegung“ gemacht, der Hitlergruß sei jedoch nach ihrer Überzeugung nicht ausgeführt worden. Bei der Beurteilung des Gesamtsachverhalts war weiter zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Arzt seinen Dienst bei der Bundeswehr im Januar 2001 angetreten hatte, eine militärische Grundausbildung jedoch erst im Laufe des Jahres 2002 erhielt, so dass ihm die korrekte Ausführung des militärischen Grusses zum fraglichen Zeitpunkt nicht hinreichend bekannt war. Er selbst hat den Tatvorwurf bestritten und erklärt, den Hitlergruß noch nie bewusst ausgeführt oder auch nur angedeutet zu haben.
Bei dieser Sachlage war das Ermittlungsverfahren einzustellen."

StGB § 86 a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) 1 Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2 Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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