Mittwoch, 6. April 2005

Justizminister Mertin (Rheinland-Pfalz) setzt sich vehement für neue Anti-Graffiti-Regelung im Strafrecht ein

Presseinformation der Justiz Rheinland Pfalz: Anlässlich des 1. Anti-Graffiti-Kongresses sagte Justizminister Mertin u.a.: „Viele Häuser sind gerade neu gestrichen und am nächsten Tag schon verunstaltet. Dass die geschädigten Eigentümer viel Geld für die Reinigung aufwenden müssen und von den Tätern meist nichts zu holen ist, ignorieren die Grünen völlig. Sie lassen die Betroffenen im Regen stehen“, kritisierte Mertin. Jahr für Jahr koste die Beseitigung von Graffitis private und öffentliche Immobilienbesitzer bundesweit mehr als 250 Millionen €, betonte Mertin. Und die Bürgerinnen und Bürger fühlten sich unsicher, wenn sie durch Städte laufen, in denen Häuserwände, Unterführungen und andere öffentliche Anlagen durch illegale Graffiti verunstaltet seien. „Schon das Beschmieren einer Sache mit Farbe muss unter Strafe gestellt werden. Es darf nicht zugelassen werden, dass die Grünen die Geschädigten weiter verhöhnen. Es geht hier nicht um den künstlerischen Wert der Graffitis, sondern um die Gestaltungsfreiheit der Eigentümer“, forderte Mertin.

Dabei sei es nicht das Ziel, jeden Graffiti-Sprüher sofort mit der ganzen Härte des Gesetzes zu bestrafen. In vielen Fällen sei ein Täter-Opfer-Ausgleich sinnvoller als Geld- oder Freiheitsstrafe. Dadurch könne der Täter verpflichtet werden, zumindest die illegalen Graffitis selbst zu beseitigen. Gerade bei jugendlichen Straftätern habe sich der Täter-Opfer-Ausgleich in erster Linie als erzieherische Maßnahme und nicht als Strafe bewährt. Diese Maßnahme führe den Jugendlichen das Unrecht ihrer Tat vor Augen und mache ihnen zugleich klar, dass man für Fehler gerade stehen müsse. „Wenn die Grünen allerdings in diesem Zusammenhang eine Ausweitung legaler Flächen fordern, lassen sie außer Acht, dass es für manche Sprayer gerade der besondere „Kick“ ist, illegale Flächen zu besprühen“, betonte der Minister.

Hintergrund:

Nach der geltenden Rechtslage stellt das Beschmieren fremder Sachen nur dann eine nach § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbare Sachbeschädigung dar, wenn durch das Bemalen oder das Entfernen der Schmiererei die Substanz der Sache beschädigt wird. Bleibt die Substanz einer beschmierte Sache (wie einer Hauswand) nach der Reinigung unbeschädigt, liegt derzeit keine Straftat vor. Mit den Gesetzentwürfen der FDP, der Union und des Bundesrates, die auf Betreiben der Grünen bereits mehrfach im Rechtsausschuss des Bundestages vertagt wurden, sollten auch diese Fälle unter Strafe gestellt werden.

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