Mittwoch, 6. April 2005

Verwaltungsgericht Berlin weist Wohnungseigentümer aus dem Corbusierhaus gegen Baugenehmigung für Berliner Olympiastadion ab

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin: Das Verwaltungsgericht Berlin hat heute nach mehrstündiger Verhandlung die Klage eines Anwohners aus dem Corbusierhaus abgewiesen.

Der Kläger wendete sich als Miteigentümer des Corbusierhauses gegen die Baugenehmigung für die Sanierung und Modernisierung des Berliner Olympiastadions, das seit dem 1. Juli 2004 von der Olympiastadion Berlin GmbH betrieben wird. Das Gericht war der Auffassung, dass die Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Inhalt der Baugenehmigung sei die Nutzung des Olympiastadions allein für Sportveranstaltungen, nicht jedoch für Konzerte und sonstige nichtsportbezogene Veranstaltungen, die gegebenenfalls gesondert zu genehmigen seien. Die Absicht der Betreibergesellschaft und des Landes Berlin, das Stadion auch für solche Veranstaltungen zu nutzen, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Gehe von den allein zugelassenen Sportveranstaltungen unzumutbarer Lärm aus, so seien die Wohnungseigentümer des Corbusierhauses durch eine vom Land Berlin in der mündlichen Verhandlung erlassene Auflage zur Baugenehmigung ausreichend geschützt. Diese Auflage sieht vor, dass die in der Sportanlagenlärmschutzverordnung für Mischgebiete vorgesehenen Werte einzuhalten sind. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür er-sichtlich, dass ein sinnvoller Betrieb des Olympiastadions unter Einhaltung dieser Werte, gegebenenfalls unter Ausschöpfung der Sonderregelungen für sogenannte seltene Ereignisse nicht möglich sei. Für die Einhaltung dieser Werte habe zunächst der Betreibergesellschaft selbst zu sorgen. Erst wenn der Betrieb des Stadions mit dieser Auflage nicht vereinbar sei, obliege es den zuständigen Behörden einzuschreiten. Nicht erforderlich sei es deshalb gewesen, bereits mit der Baugenehmigung etwa Betriebszeitenbeschränkungen oder sonstige immissionsmindernde Maßnahmen zu verfügen.

Das Gericht hat die Berufung zugelassen.

Urteil der 19. Kammer vom 6. April 2005 - VG 19 A 299.02 -

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