Montag, 4. April 2005

LG Berlin: Keine Eintragung der Verlegung des Sitzes einer deutschen GmbH in das EU-Ausland in das Handelsregister

Die Notarkammer Berlin informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, das in der Handelsregistersache 93 HRB 56163 B durch Beschluss vom 22. Februar 2005 entschieden hat, dass die Verlegung des Satzungssitzes einer nach dem deutschen Recht gegründeten GmbH nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden könne. Das Niederlassungsrecht aus Art. 43, 48 EGV gebiete es nicht, dass EU-Staaten ihren Gesellschaften die Verlegung des Satzungssitzes in das EU-Ausland bei Beibehaltung der Rechtsform ermöglichen. Das Eintragungsbegehren könne nicht mit Erfolg auf entgegenstehende Rechtsprechung des EuGH gestützt werden. Zwar habe der EuGH für Zuzugsfälle bereits mehrfach entschieden, dass eine in einem europäischen Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat in vollem Umfang anerkannt werden müsse. Demgegenüber habe der EuGH die Anwendbarkeit der europäischen Niederlassungsfreiheit auf Wegzugsfälle bislang stets mit der Begründung verneint, dass die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht das Recht gewähren, den Sitz ihrer Geschäftsleitung in einen Mitgliedsstaat zu verlegen. Eine Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts sei in diesem Bereich seitdem nicht erfolgt.

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