Freitag, 15. April 2005

LG Dessau: Nachberechnung durch Mobilfunkanbieter trotz monatlicher Abrechnungspflicht

Die Rechtsanwaltskammer Berlin weist auf ein Urteil des Landgerichts Dessau vom 1 S 245/04, abgedruckt in MMR 2005, 188, hin. Mobilfunkkunden können nach Erhalt einer Monatsrechnung nicht immer sicher sein, dass ihnen der Mobilfunkanbieter nicht doch noch weitere Gespräche nachberechnet. Der Grund: Mitunter dauert es länger, bis der Netzbetreiber die Verbindungsdaten an den Mobilfunkanbieter weiter leitet. Berechnet der Mobilfunkanbieter danach die Gespräche gegenüber dem Kunden unter Vorlage der Einzelverbindungsdaten ab, gehe das auch dann in Ordnung, wenn mehr als ein Monat verstrichen sei, entschied kürzlich das Landgericht in Dessau.

In dem Fall waren einer Kundin drei Monate nach Abschluss des Mobilfunkvertrages 1.374,22 Euro nachberechnet worden. Ihre Kinder, so die Einlassung der Kundin, hätten offensichtlich zu viel telefoniert. Die Rechtsanwaltskammer Berlin empfiehlt betroffenen Eltern, die ihren Kindern ein Handy schenken wollen, dem Mobilfunkanbieter bereits mit Vertragsabschluss vorzugeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen. Diese Möglichkeit habe der Gesetzgeber bereits Ende 1997 in der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung geschaffen. Auf diese Weise lasse sich ein ausuferndes und die finanziellen Verhältnisse übersteigendes Telefonverhalten der eigenen Kinder leicht verhindern. Ausführlich bei der Rechtsanwaltskammer Berlin.

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