Das Landgericht Arnsberg - 2 T 32/04 - hat den Gegenstandswert einer Patientenverfügung von 20.000 EURO auf 3.000,00 EURO als Auffangwert für eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit gemäß § 30 Absatz 2 und 3 KostO festgesetzt und die Notarkosten einschließlich Dokumentenpauschale, Post- und Telekommunikationsentgelte und Mehrwertsteuer auf insgesamt 37,19 EURO festgesetzt. Auf das Vermögen des Beteiligten komme es bei der Festsetzung des Geschäftswerts nicht an.
Eine Betreuungsverfügung und eine Betreuungsvollmacht waren nicht Gegenstand der nach einer Geschäftsprüfung eingelegten Anweisungsbeschwerde getroffenen Entscheidung des landgerichts Arnsberg.
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