OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.2005, - Az: 1 U 230/04 -:Eine Klausel, die für Mietverträge über Verbrauchserfassungsgeräte in Mietwohnungen
eine Laufzeit von 10 Jahren vorsieht sowie eine weitere Klausel, nach der sich die vereinbarte Vertragslaufzeit jeweils um denselben Zeitraum verlängert, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird, wurde vom OLG Frankfurt/Main für unwirksam erklärt. weil sie den Mieter der Geräte wegen der langen Laufzeit unangemessen benachteiligen. Die Laufzeit hindere den Kunden, in absehbarer Zeit zu einem anderen, in Preis oder Service günstigeren Mitbewerber zu wechseln oder von der Möglichkeit Gebrauch zu machen auf etwaige technische Neuerungen urückzugreifen. Aus der Unangemessenheit der vereinbarten Laufzeit ergebe sich zugleich die Unangemessenheit der Verlängerungsklausel.
Auch Klauseln, die den Vermieter berechtigen, im Falle des Zahlungsverzuges die Geräte wieder an sich zu nehmen, sind nach Auffassung des Senats unwirksam.
Gegen das Urteil wurde das Rechtsmittel der Revision zugelassen.
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