Das OLG Köln - rechtskräftiges Urteil vom 5.02.2005 – 22 U 145/04 - : Wird Fluggepäck in der Obhut der Fluggesellschaft gewaltsam geöffnet und kommt dabei ein Teil des Gepäckinhalts abhanden, muss die Fluggesellschaft sich für fehlendes Verschulden ihrer Leute entlasten; andernfalls haftet sie für den Verlust unbeschränkt.
Ein Fluggast fand im Juni 2002 nach einem Flug von Neuseeland nach Düsseldorf bei der Ankunft seinen Koffer gewaltsam geöffnet vor; nach seiner Behauptung fehlten Gegenstände im Wert von fast 4.000,00 €. Die beklagte Fluggesellschaft erstattete lediglich knapp 930,00 €. Das ist die allein nach dem Gewicht des Gepäckstücks bemessene Haftungshöchstsumme entsprechend dem hier geltenden Warschauer Abkommen über die Beförderung im Luftverkehr. Die Klage auf Zahlung des darüber hinaus gehenden Betrages blieb vor dem LG Köln erfolglos. Das OLG Köln als Berufungsinstanz gab ihr dagegen dem Grunde nach statt:
Eine Fluggesellschaft hafte nach dem Warschauer Abkommen u. a. dann in unbeschränkter Höhe, wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt werde. Hier bestünden nach dem Klagevorbringen hinreichende Anhaltspunkte für ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft. Wenngleich Art und Weise der gewaltsamen Öffnung des Koffers nicht im Einzelnen dokumentiert worden seien, gebe es nur drei mögliche Schadensursachen, von denen jede zur Haftung der Beklagten führe: Entweder habe eine mit dem Gepäcktransport bis zum Entladen bzw. der Aushändigung befasste Person den Koffer aufgebrochen und die vermissten Gegenstände gestohlen; dann liege eine absichtliche Schädigung durch Leute der Fluggesellschaft vor. Dasselbe gelte, wenn der – mit 34 kg recht schwere – Koffer sich aus anderen Gründen, etwa durch einen Sturz anlässlich des Transports geöffnet und einer der Mitarbeiter dies zum Diebstahl genutzt habe. Schließlich sei denkbar, dass der Koffer sich – z. B. aufgrund Sturzes – während der Reise geöffnet habe und herausgefallene Gegenstände anschließend nicht ausreichend gesichert worden seien, was den Vorwurf leichtfertigen Verhaltens des Personals der Beklagten begründe. Bei einer solchen Sachlage obliege es der Fluggesellschaft, andere, nicht zu ihrer Haftung führende Schadensursachen aufzuzeigen. Das sei der Beklagten nicht gelungen, weshalb ihre – volle – Haftung jedenfalls dem Grunde nach feststehe. Das LG Köln, an das der Rechtsstreit insoweit zurückverwiesen wurde, muss nun noch Feststellungen zur – streitigen – Schadenshöhe treffen.
Kürzlich hat das OLG Köln einen anderen Gepäckschadenfall zu klären. Dort wurde entschieden, dass das Bordpersonal eines Flugzeugs den Wunsch eines Fluggastes, einen 20 kg schweren Hartschalenkoffer mit in die Kabine zu nehmen, ablehnen und auf die Gepäckaufnahme verweisen darf, ohne zu haften, wenn der Koffer nach der Gepäckaufgabe abhanden kommt (Urteil vom 11.01.2005 - 22 U 137/04 - rechtskräftig). Das zuletzt genannte Urteil ist hier mit Gründen veröffentlicht.
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