Donnerstag, 21. April 2005

Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zum GmbHG

BMJ-Newsletter vom 21.04.2005: GmbH-Gründungen werden erleichtert Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt.

„Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten, insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt.

In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden, dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.

Herausgegeben vom Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz
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