Beck (via Peter Müller)stellt die Berliner Tabelle nach dem Stand vom 01.07.2005 online zur Verfügung. Die Berliner Tabelle ist nur anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen. Die in den Anmerkungen genannten Selbstbehalte und Bedarfssätze sind in ganz Berlin gleich hoch, da durch § 20 Abs. 2 SGB II für die alten Bundesländer einschließlich Berlin (Ost) inzwischen die gleichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts festgesetzt worden sind. Wohnt der Unterhaltspflichtige außerhalb Berlins, ist auf den an seinem Wohnsitz geltenden abweichenden Selbstbehalt abzustellen. Für die im früheren Ostteil Berlins wohnenden Kinder gelten bis auf weiteres die Regelbeträge Ost wie im sonstigen Beitrittsgebiet.
Die grundsätzlich hälftige Anrechnung von Kindergeld auf den Tabellenunterhalt erfolgt nur noch insoweit, als das hälftige Kindergeld zusammen mit dem geschuldeten Tabellenbedarfsbetrag der Düsseldorfer Tabelle (DT) bzw. der Berliner Tabelle (BT) den jeweils geltenden 135%igen Regelbetrag übersteigt (§ 1612b Abs. 1 und 5 BGB). Der Kindergeldabzug berechnet sich mit folgender Formel:
Hälftiges Kindergeld (dieses beträgt ab 1. Januar 2002 77 EUR für das 1. bis 3. Kind sowie 89.50 EUR für das 4. und jedes weitere Kind, BGBl I 2001, 2074, 2077f.) + Unterhaltsbedarfsbetrag - 135%iger Regelbetrag West bzw. Ost (nach dem Wohnsitz des Kindes und seiner Altersstufe) = anzurechnendes Kindergeld (bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung). Zur Berliner Tabelle.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen