Mittwoch, 25. Mai 2005

Das Bundesverfassungsgericht zur Revisionsrüge: Verletzung des § 261 StPO

Das Bundesverfassungsgericht - Beschluss 25. Januar 2005 - - 2 BvR 656/99 - - 2 BvR 657/99 - - 2 BvR 683/99 - - (vgl. LiNo hier) hat sich zu der wichtigen Frage des Umfangs einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Absatz 2 Satz 2 StPO) der Verletzung des § 261 StPO geäußert, wenn es darum geht, dass eine nicht durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebrachte Urkunde im Urteil verwertet wird. Es ist auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig der Vortrag erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat im entschiedenen Fall aber festgestellt, dass die Anforderungen an dén Vortrag in der Revisionsbegründung überspannt gewesen seien, weil vom BGH die Mitteilung von Tatsachen gefordert worden war, die mit dem Vorgang der Beweisgewinnung in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Der Inhalt der Ladungsverfügung eines Zeugen, aus der sich indirekt das Einbringen von Urkunden durch diesen Zeugen ergeben könnte, musste nicht in der Revisionsbegründung mitgeteilt werden, weil sich aus der Ladungsverfügung nicht ergeben konnte, dass dieser Zeuge auch tatsächlich insoweit vernommen wurde.

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