Der Gesetzentwurf des Bundesrates in der Bundestagsdrucksache 15/5410 vom 27.04.2005 ist inzwischen veröffentlicht worden:
§ 238 StGB des Entwurfs
Schwere Belästigung
(1) Wer unbefugt und in einer Weise, die geeignet ist, einen Menschen in seiner
Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen, diesen nachhaltig belästigt, indem
er fortgesetzt
1. ihm körperlich nachstellt oder ihn unter Verwendung von Kommunikationsmitteln
verfolgt,
2. ihn, einen seiner Angehörigen oder eine andere ihm nahe stehende Person mit
einem empfindlichen Übel bedroht oder
3. andere, ebenso schwerwiegende Handlungen vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Bringt der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."
LiNo hatte schon berichtet. und auf die Bundesratsdrucksache 551/04 hingewiesen.
Darüber hinaus liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. vgl. LiNomit weiteren links
und die Mitteilung der Bundesregierung
Weiteres hier.
2 Kommentare:
Hallo Herr Franke,
nur eine Anmerkung: sowohl § 238 StGB als auch § 237 StGB sind zur Zeit mit dem Vermerk (weggefallen) versehen. § 237 StGB soll also nicht wegfallen sondern ist dies bereits.
Danke für den Hinweis - ich habe es geändert. Leider hatte ich nicht nachgesehen :-(
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