Freitag, 15. April 2005

Eigener Antistalking-Gesetzentwurf der Bundesregierung: § 241b StGB Nachstellung

Das Bundesjustizministerium teilt mit, dass ein eigener Vorschlag zur Bekämpfung des Stalking-Problems erarbeitet wurde. Hauptpunkt ist folgendender Regelungsvorschlag:

"§ 241b StGB Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt, oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen, oder

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahestehenden Person bedroht,

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat nach Absatz 1 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

Weitere Punkte im Maßnahmenbündel:

Beseitigung von Vollzugsdefiziten

Um Stalking-Opfer schützen zu können, müssen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte über das Phänomen Stalking sowie die bestehenden Instrumentarien informiert sein. Die dazu erforderliche Aus- und Fortbildung liegt vornehmlich im Verantwortungsbereich der Länder. Soweit Einflussmöglichkeiten des Bundes bestehen, wird das Thema "Stalking" auch bei der Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten berücksichtigt. Darüber hinaus gibt das Bundesjustizministerium auf seiner Internetseite (www.bmj.bund.de) sowie in Broschüren Hinweise zu den rechtlichen Instrumentarien.

Verbesserung des bestehenden Instrumentariums

a) Änderungen der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV)

Die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren richten sich an die Staatsanwaltschaft. Darin finden sich Leitlinien, wie bestimmte Verfahren zu behandeln sind. In Bezug auf § 4 Gewaltschutzgesetz hat das Bundesjustizministerium vorgeschlagen, Sonderzuständigkeiten bei den Staatsanwaltschaften vorzusehen. Zudem sollen Stalking-Verfahren möglichst in einem beschleunigten Verfahren (§§ 417 ff StPO) durchgeführt werden. Dadurch wird eine effektivere Strafverfolgung möglich.

b) Schaffung einer einheitlichen Zuständigkeit des Familiengerichts für alle Gewaltschutzverfahren.

LiNo hat wiederholt zum Thema berichtet. Zur entsprechenden Bundesratsinitiative - der Alternativproblemlösungsvorschlag des Bundesrats - siehe hier, hier und hier. Siehe auch LiNo hier.

Weiteres bei LiNo: hier, hier und hier.

Da alle Beteiligte an einem Strang ziehen, verspreche ich mir ein optimales und allein an der Sache orientiertes Ergebnis. Es sollte nicht darum gehen, wer welchen Vorschlag wann warum eingebracht hat, sondern um möglichst schnelle, effektive Hilfe für Verfolgte, denen bisher immer wieder durch die Blume gesagt wurde, dass erst etwas anderes strasfrechtlich Relevantes passieren müsse, bevor durchgreifende Schutzmaßnahmen möglich seien.

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