Das Landessozialgericht Rheinland-Pfanlz (Beschluss vom 03.05.2005 - L 1 ER 11/05 KR). Werbemaßnahmen von Krankenkassen seien seit jeher zulässig. Solange die Maßnahme keine unwahren oder irreführenden Aussagen beinhalte, sei sie nicht wettbewerbswidrig. Es könne von einer Krankenkasse nicht verlangt werden, da sie beispielsweise auf Serviceleistungen anderer Krankenkassen hinweise, die sie selbst nicht anbiete.
Krankenkassen dürfen sich auch mit dem Ziel der Abwerbung um neue Mitglieder bemühen. Dabei ist es zulässig, die unterschiedlichen Beitragssätze gegenüber zu stellen, solange die Werbung nicht irreführend ist. Auf mögliche Leistungsunterschiede muss hingewiesen werden, nicht jedoch auf Strukturunterschiede bzw. unterschiedliche Serviceangebote.
In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte die AOK Rheinland-Pfalz von der IKK Südwest die Unterlassung einer Werbemaßnahme verlangt. Die IKK hatte verschiedene Arbeitgeber in ihrem Zuständigkeitsbereich angeschrieben und dabei auf ihre günstigen Beitragssätze hingewiesen. Beigefügt war auch eine Tabelle, in der der eigene Beitragssatz mit den Beitragssätzen anderer Krankenversicherer, u.a. der AOK Rheinland-Pfalz, verglichen wurde. Noch das Sozialgericht in Speyer hatte es der IKK Südwest untersagt, einen solchen Beitragsvergleich vorzunehmen, ohne zugleich auf bestehende Leistungsunterschiede hinzuweisen. Ein solches Werbeverhalten sei wettbewerbswidrig. Es könnten nicht die finanziellen Aspekte im Fettdruck dargestellt werden, während Leistungsunterschiede nur unvollständig und am Rande Erwähnung fänden.
Die IKK erreichte jetzt vor dem Landesssozialgericht im Beschwerdeverfahren eine Aufhebung des Beschlusses.
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