Freitag, 27. Mai 2005

Mehrstaatenvertrag über grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Das Bundesinnenministerium teilt mit, dass die zuständigen Minister Belgiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, der Niederlande, Luxemburgs und Österreichs heute in Prüm/Eifel einen multilateralen Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration unterzeichnet haben. Damit sollen besser Straftaten verhindert und verfolgt werden können.

Die beteiligten Staaten gewähren untereinander bestimmte Zugriffsrechte auf DNA- und Fingerabdruckdateien sowie Fahrzeugregister, und zwar:

* Zur Verfolgung von Straftaten kann jeder künftig durch einen direkten Zugriff auf die DNA- und Fingerabdruckdateien der anderen Staaten feststellen, ob dort zu einer DNA-Spur oder einem Fingerabdruck Daten gespeichert sind. Kommt es zu einem Treffer, übermitteln die Staaten einander die Daten der gesuchten Person (z.B. den Namen, die Adresse und weitere Informationen) – wie bisher auch – im Wege der Rechtshilfe.

* Im Falle der Fingerabdruckdateien ist ein solcher Zugriff auch zur Verhinderung von Straftaten zulässig.

* Zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr kann außerdem jeder dieser Staaten in Zukunft Daten aus den Fahrzeugregistern der anderen Staaten direkt abrufen.

Sonstige wesentliche Inhalte des Vertrags sind:

* Austausch von Informationen zu präventiven Zwecken über reisende Gewalttäter und Hooligans (z.B. vor Fußballspielen, Europäischen Räten und anderen internationalen Gipfeltreffen).

* Zur Verhinderung terroristischer Straftaten können (personenbezogene) Informationen über sog. „terroristische Gefährder“ übermittelt werden; der Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern ist vorgesehen.

* Als Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration sind der Einsatz von Dokumentenberatern und die gegenseitige Unterstützung bei Rückführungen vorgesehen.

* Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit ermöglicht der Vertrag gemeinsame Einsatzformen zur Gefahrenabwehr (z.B. gemeinsame Streifen), grenzüberschreitendes Eingreifen zur Gefahrenabwehr bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Hilfeleistung bei Großereignissen und Katastrophen (auch durch Entsendung von Beamten, Spezialisten und Beratern). Ferner konkretisiert er die bisher bereits nach den Schengener Regelungen mögliche Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Ersuchen.


Zum Inkrafttreten soll so schnell wie möglich ein entsprechendes Vertragsgesetz auf den Weg gebracht werden.

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