Die 77. Kammer des Sozialgerichts Berlin (Beschluss vom 11. April 2005 – S 77 AL 5946/03 – ) meint, dass die Praxis der Arbeitsagenturen, kein Vermittlungshonorar zu zahlen, wenn ein Arbeitsloser in eine Beschäftigung im EU-Ausland vermittelt wird, gegen europäisches Recht verstößt. Das Gericht hat deswegen sein Verfahren ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage angerufen. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Berliner Vermittlungsagentur einen 22jährigen Bauhandwerker an einen niederländischen Arbeitgeber vermittelt. Die Arbeitsagentur lehnte es ab, das Vermittlungshonorar von 1.000 € zu zahlen, weil die Arbeitsstelle nicht in Deutschland sondern in den Niederlanden liegt. Dagegen hat die Vermittlungsagentur geklagt.
Das Sozialgericht sieht in der Praxis der Arbeitsagenturen eine Beeinträchtigung der Rechte der Arbeitslosen auf Freizügigkeit nach dem EG-Vertrag. Es kann seinen Fall abschließend erst nach einem Urteil des EuGH entscheiden. Wann dies der Fall sein wird ist derzeit nicht absehbar.
Der vollständige Beschluss ist hier zu finden.
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