Donnerstag, 5. Mai 2005

Vertrag nach Drohung mit Klage und Presse nicht immer anfechtbar

Der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung zum Urteil vom 19. April 2005 X ZR 15/04: Die vertragliche Beendigung eines Wartungsvertrags über die Münchener Trabrennbahn nach Drohung mit Klage wegen Forderungen, deren Durchsetzung rechtlich vertretbar ist, mit der Ankündigung wahrheitsgemäßer Information der Presse ist nicht gemäß § 123 Absatz 1 BGB wegen widerrechtlicher Drohungen unwirksam. Zur ausführlichen Presseerklärung.

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