Donnerstag, 2. Juni 2005

Antistalking-Gesetz-Entwurf aus Hessen

Pressemittelung aus Hessen veröffentlicht über den Entwurf eines Antistalking-Gesetzes in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung.
In diesem Entwurf geht es um die folgende vorgeschlagene Regelung:

§ 238 StGB neu
Schwere Belästigung

(1) Wer unbefugt und in einer Weise, die geeignet ist, einen Menschen in seiner Lebensgestaltung erheblich zu beeinträchtigen,
diesen nachhaltig belästigt, indem er fortgesetzt
1. ihm körperlich nachstellt oder ihn unter Verwendung von Kommunikationsmitteln verfolgt,
2. ihn, einen seiner Angehörigen oder einen anderen ihm nahe stehenden Menschen mit einem empfindlichen
Übel bedroht oder
3. andere, ebenso schwerwiegende Handlungen vornimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Bringt der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen
durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei
Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen
des Opfers oder einen anderen dem Opfer nahe stehenden Menschen bei der Tat körperlich schwer misshandelt
oder durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder eines anderen dem Opfer
nahe stehenden Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder
schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
hält.“

Keine Kommentare: