Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 15. Juni 2005 - VG 11 A 301.05 - die Klage eines notorischen Falschparkers gegen eine Fahrtenbuchauflage abgewiesen. Der 38 Jahre alte Kläger ist von Beruf Redakteur. Er war Halter eines Landrover, mit dem zwischen Februar und September 2004 insgesamt 20 Parkverstöße begangen wurden. Nachdem er die Verwarnungsgelder nicht bezahlt hatte und gegen ihn Bußgeldbescheide ergangen waren, benannte der Kläger stets am letzten Werktag vor Ablauf der Verjährungsfrist - regelmäßig nach 15 Uhr per Fax - Frau N., seine damalige Lebensgefährtin, als verantwortliche Fahrzeugführerin. Frau N., mit deren eigenen Wagen ebenfalls zahlreiche Parkverstöße begangen wurden, verfuhr auf dieselbe Weise und benannte ihrerseits stets den Kläger als Fahrer. Nachdem der zuständigen Behörde dieses Verhalten aufgefallen war, ordnete sie gegen den Kläger die Führung eines Fahrtenbuches an. Mit der hiergegen gerichteten, erfolglos gebliebenen Klage trug der Kläger vor, er dürfe die Verjährungsfrist bis zum letzten Augenblick ausschöpfen. Wenn die Behörde nicht in der Lage sei, kurzfristig zu reagieren, könne ihm das nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen wolle sich die Verwaltung über Parkgebühren und Bußgelder ohnehin nur eine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen.
Nach Auffassung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin kann ein Fahrtenbuch nicht nur bei schweren Verkehrsverstößen angeordnet werden, sondern auch im Falle gehäuft auftretender Parkverstöße, wenn die Feststellung des tatsächlichen Fahrzeugführers nicht möglich gewesen ist. Eine Mitteilung des Fahrers des Fahrzeuges müsse grundsätzlich so rechtzeitig erfolgen, dass der Behörde unter Berücksichtigung des normalen Verwaltungsablaufs genügend Zeit verbleibe, um noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen den tatsächlichen Fahrer einzuleiten. Es bestehe keine Verpflichtung der Behörde, gleichsam rund um die Uhr einen “Notdienst” vorzuhalten, der innerhalb weniger Stunden, auch außerhalb der regulären Dienstzeiten reagieren könne. Werde wie hier der angebliche Fahrer wiederholt ohne plausiblen Grund erst nach Ende der üblichen Dienstzeit und wenige Stunden vor Verjährungseintritt mitgeteilt, stelle dies keine hinreichende Mitwirkung dar, da es der Behörde dadurch offensichtlich unmöglich sei, noch rechtzeitig gegenüber dem Fahrer tätig zu werden. Die Kammer äußerte zudem Zweifel daran, ob tatsächlich die Lebensgefährtin des Klägers die Verkehrsverstöße mit seinem Fahrzeug begangen hat, da diese ein eigenes Auto besessen habe. Das Verhalten des Klägers (und der Frau N.) deute klar auf eine planmäßige Vorgehensweise hin, mit der Absicht, sich auf diese Weise dauerhaft ungeahndet über geltende Verkehrsvorschriften hinwegsetzen zu können. Dieses Verhalten begründe im Übrigen erhebliche Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, was von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gesondert zu prüfen sein werde.
Gegen die Entscheidung ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zulässig.
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