Donnerstag, 2. Juni 2005

Ist die Klage keine Klage oder das Gericht kein Gericht?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt nicht der Ansicht des Klägers. Dieser meint: Seit dem 17. Juli 1990 sei die Bundesrepublik Deutschland durch die „Streichung des Artikel 23 Grundgesetz erloschen“ und mit ihr die Abgabenordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz. Keine Behörde der angeblich noch existierenden BRD habe noch irgendwelche Rechte, Ladungen, Beschlüsse oder Urteile „Im Namen des Volkes“ auszusprechen. Deutsche Bürger würden von Gerichten durch Rechtsbeugung widerrechtlich verurteilt.

Ernsthafte erstinstanzliche Antwort auf die skurrile Klage
(kein Fall des kürzlich verstorbenen Kollegen Plöger):

Es sei bereits fraglich, ob das Vorbringen des Klägers den Mindestanforderungen, die an eine ernsthafte Eingabe bei einem Gericht zu stellen seien, entspreche. Ein Schreiben, welches sich in Beleidigungen des Prozessgegners, des Gerichts oder eines Dritten oder in staatsfeindlichen Äußerungen erschöpfe, also ein sachliches Begehren nicht enthalte, sei grundsätzlich nicht als Klage zu beurteilen. Der Kläger fühle sich für seine Person nicht an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gebunden, weil sie nach seiner Auffassung nicht existiere und ihre Gesetze keine Gültigkeit hätten. Mit der Anrufung des FG Rheinland-Pfalz setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung. Die in der Klageschrift enthaltene Aufforderung an das Gericht, eine Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung zu treffen, überschreite die Grenzen des Zumutbaren derart, dass eine Bearbeitung und Entscheidung in der Sache nicht in Betracht kommen dürfte. Soweit es dem Kläger sachlich um die Aufhebung der Kontenpfändung gehe, scheitere das daran, dass er nicht beschwert sei. Die Vollstreckungsmaßnahme richte sich nicht gegen den Kläger, gegen ihn selbst seien keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11. Mai 2005 (Az.: 3 K 2775/04).

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