Donnerstag, 30. Juni 2005

Neufassung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin ab 01.07.2005

Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin vom 23.06.2005, verkündet am 30.06.2005 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 30.06.2005, Seite 338, in Kraft ab 01.07.2005 treten einige einige Änderungen in Kraft: Es wurde eine Mitwirkungspflicht des Hundehalters und des Hundeführers festgelegt, die zuständige Behörde im Einzelfall beim Auslesen des bei dem Hund implantierten Chips zu unterstützen und das Auslesen zu dulden. Es wurde ausdrücklich gestattet, ausgelesene Daten dem Finanzamt zur "Durchführung des Hundesteuergesetzes" zur Verfügung zu stellen. Das Nichtanlegen des Maulkorbs bei einem gefährlichen Hund wurde als Ordnungswidrigkeit neu aufgenommen. Ebenso kann es als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, wenn der Hundehalter oder der Hundeaufseher seiner Mitwirkungspflicht beim Auslesen des Chips schuldhaft nicht nachkommt. Die Änderungen stehen im Gesetz vom 23.06.2005 auf der Seite 338.

Neufassung des gesamten Gesetzes ist hier zu zu finden. Sie steht auch als pdf-Datei zur Verfügung.

Die aktuelle Ordnungswidrigkeitenvorschrift lautet:

Bln HundeVO § 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht anlegt,
2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des Hundes bietet,
3. entgegen § 1 Abs. 4 nicht geeigneten Personen Hunde überlässt,
4. entgegen § 1 Abs. 5 einen Hund nicht mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher kennzeichnet oder das Auslesen der Chipnummer nicht duldet und unterstützt,
5. entgegen § 1 Abs. 6 für einen Hund keine Haftpflichtversicherung abschließt,
6. entgegen § 2 einen Hund an einen der genannten Orte mitnimmt,
7. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt,
9. entgegen § 5 Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt,
10. entgegen § 5 Abs. 5 die amtliche Plakette nicht am Halsband seines Hundes befestigt oder die Bescheinigung über die Anzeige nicht mitführt,
11. entgegen § 5 Abs. 6 seiner Mitteilungs- oder Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
12. entgegen § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die genannten Voraussetzungen erfüllt,
13. entgegen § 6 Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
14. entgegen § 6 Abs. 3 einem gefährlichen Hund den vorgeschriebenen Maulkorb nicht anlegt,
15. entgegen § 6 Abs. 4 das Grundstück nicht ausbruchsicher einfriedet,
16. entgegen § 9 Abs. 2 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
17. entgegen § 10 Auflagen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nicht nachkommt oder
18. entgegen § 14 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung der Hunde angeordnet werden.


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