Rheinland Pfalz hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bundesrat eingebracht. Es soll (unter Ziffer 5) eingefügt werden, dass Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, nicht als Schöffen berufen werden sollen.
Sollte der Entwurf Gesetz werden, wird § 33 GVG wie folgt lauten:
GVG § 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung im Rechtsausschuss verwiesen.
Ergänzende Informationen veröffentlicht das Justizministerium von Rheinland-Pfalz
"
Hintergrund der Initiative sind aktuelle Fälle gewählter Schöffen, die zwar die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Schöffenamtes erfüllen, die deutsche Sprache aber nicht beherrschen. Derzeit können solche Personen nicht vom Schöffenamt ausgeschlossen werden. „Es kann nicht sein, dass Angeklagte von Schöffen verurteilt werden, die gar kein Deutsch verstehen“, so der Justizminister. Dies könne dazu führen, dass Strafprozesse platzen. Das Problem lasse sich auch nicht durch Dolmetscher lösen, da die Beratungen der Richter zur Urteilsfindung geheim und Übersetzer daher zwingend ausgeschlossen seien.
„Unser Gesetzentwurf wird gewährleisten, dass nur ehrenamtliche Richterinnen und Richter mitwirken, die hinreichende Deutschkenntnisse haben und damit der Verhandlung auch folgen können. Außerdem können künftig Schöffen abberufen werden, wenn sich erst später herausstellt, dass sie kein Deutsch verstehen“, erläuterte Mertin.
Der Minister betonte, die Mitwirkung der Schöffinnen und Schöffen in der Strafgerichtsbarkeit sei ein wesentliches Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit in einem demokratischen Rechtsstaat. Durch sie werde eine unmittelbare repräsentative Teilnahme der Bevölkerung an der Rechtsprechung gewährleistet. Zugleich werde so das Verständnis der Bevölkerung für die Strafgerichtsbarkeit sowie das Vertrauen in die Gerechtigkeit gefundener Entscheidungen gestärkt. „Deshalb darf es nicht dazu kommen, dass Schöffen eingesetzt werden, die die Verhandlung nicht verstehen. Das widerspricht ihrem Auftrag und gefährdet das Vertrauen in die Rechtsprechung. Unser Gesetzentwurf löst diese Problematik durch eine klare Regelung“, so Mertin."
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen