Eine ganz kurze Übersicht über die am 01.07.2005 in Kraft getretene Neuregelung nach dem Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 gibt folgende zweiseitige pdf-Datei des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Die Schlussfassung des Gesetzes basiert auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses des Bundesrates. Das Gesetz wurde am 30.06.2005 im Bundesgesetzblatt 2005, Seiten 1841 ff verkündet.
Akustische Wohnraumüberwachung kommt nur in Betracht, wenn es um besonders schwere Straftaten geht. In der neuen Fassung des § 100c Abs. 2 StPO werden besonders schwere Straftaten in einem Katalog aufgezählt. Ziel der Abhörmaßnahmen dürfen im Prinzip nur Beschuldigten sein und nur in der Wohnung von Beschuldigten durchgeführt werden. Die akustische Wohnraumüberwachung darf nur angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, dass keine Äußerungen aus dem absolut geschützten privaten Bereich erfasst werden. Das Abhören und Aufzeichnen unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden.
Das Abhören von sog. Berufsgeheimnisträgern (z.B. Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Abgeordneten und Medienmitarbeitern) ist unzulässig. Versehentlich erfasste Gespräche dieses Personenkreises sind zu löschen und dürfen grundsätzlich nicht verwertet werden.
Eine Ausnahme besteht bei der Abwehr bestimmter schwerwiegender Gefahren, wie z.B. eines bevorstehenden terroristischen Anschlags.
Die akustische Wohnraumüberwachung wird von spezialisierten Kammern bestimmter Landgerichte angeordnet. Diese Kammer ist über den Verlauf und die Ergebnisse der Maßnahme zu unterrichten. Nach Abschluss der Abhörmaßnahme sind die betroffenen Personen zu benachrichtigen. Insoweit besteht für die Betroffenen die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Abhörmaßnahme nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen. Die akustische Wohnraumüberwachung unterliegt der parlamentarischen Kontrolle.
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