Das Landgericht Coburg im rechtskräftigen Urteil vom 22.02.2005, Az: 22 O 313/04:
Die spätere Beklagte war Geschäftsführerin einer auf die Errichtung schlüsselfertiger Häuser spezialisierten GmbH. Aber die in der Baubranche seit langem dauernde Krise machte auch vor der Gesellschaft keinen Halt. Sie wurde zahlungsunfähig und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Viele für die GmbH tätig gewesene Handwerksfirmen blieben auf ihre Rechnungen sitzen, u. a. auch die drei Kläger. Allerdings hatte die Gesellschaft von ihren Kunden, bei denen die Kläger ihre Handwerkskunst gezeigt hatten, bereits Zahlungen von über 350.000 € erhalten. Hierfür hatten die Bauherren allesamt Bankdarlehen aufgenommen. Diese waren durch Grundschulden an den zu bebauenden Grundstücken abgesichert. Es habe sich deshalb um Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (BFSG) gehandelt, argumentierten die klagenden Unternehmer. Die Gesellschaft hätte mit dem Geld der Häuslebauer ihre Lohnforderungen befriedigen müssen, was sie nicht getan habe. Für diesen Verstoß müsse die Geschäftsführerin persönlich einstehen. Die Beklagte verteidigte sich damit, von der Finanzierung der Bauvorhaben durch grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen nichts gewusst zu haben.
Das Landgericht Coburg führte eine Beweisaufnahme durch und bejahte einen Verstoß gegen das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen. Die GmbH habe von ihren Kunden durch Grundschulden gesicherte Geldbeträge erhalten. Hiermit hätten die Baukosten bestritten werden müssen. Es habe sich daher um Baugeld gehandelt, was der Gesellschaft auch bekannt gewesen sei. Sie hätte es an die an den Bauvorhaben beteiligten Handwerker zur Befriedigung ihrer Lohnforderungen weiterleiten müssen, so auch an die Kläger. Dies habe die Beklagte als Vertreterin der GmbH schuldhaft unterlassen. Die von den Kunden ausgereichten Baugelder seien nicht mehr vorhanden und zweckwidrig verwendet worden. Nachdem die GmbH zahlungsunfähig geworden sei, müsse die Beklagte als deren Geschäftsführerin für die noch offenen Handwerkerforderungen gerade stehen.
Zunächst wollte sich die Beklagte mit dem Urteil nicht abfinden. Sie nahm aber die beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegte Berufung später wieder zurück.
Anspruchsgrundlage: § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (BFSG) als Schutzgesetz.
BFSG § 1 Verwendung des Baugeldes durch den Empfänger
(1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat.
(2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.
(3) Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere:
1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll.
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