Samstag, 23. Juli 2005

Hotelpianisten sind selbständig

Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf: Im Urteil vom 12.05.2005, Az.: S 27 RA 227/01: Pianisten in einer Hotelbar zur Unterhaltung der Gäste sind dann selbständig beschäftigt, wenn die Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse jeden typischen Arbeitnehmeranspruch vermissen lässt. In dem zu beurteilenden Fall verneinten die Richter eine abhängige Beschäftigung der vom Hotel engagierten Hotelpianisten, weil die Verträge zwischen Hotel und Pianisten sowohl Urlaubsgeld als auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich ausschlossen. Die Hotelpianisten stellten auch nicht ihre ganze Arbeitskraft dem Hotel zur Verfügung, sie seien nur am Abend beschäftigt und könnten ihr Rahmenprogramm selbst bestimmen. Auch trügen sie das Unternehmensrisiko, da das Hotel ihnen die Gage nur dann zahlte, wenn sie tatsächlich auftraten. Allein das Recht des Hotels, auf die Lautstärke der Darbietung Einfluss zu nehmen, reiche jedenfalls für eine Weisungsbefugnis im Sinne einer Arbeitnehmerstellung nicht aus.

Keine Kommentare: