Ein Bauunternehmen kaufte im Sommer 2002 von einen Kraftfahrzeughändler einen PKW zur gewerblichen Nutzung. Der PKW wurde gleich durch Zubehör aufgewertet: Das Unternehmen ließ die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €. Im Sommer 2003 einigten sich die Kaufvertragsparteien auf die Rückabwicklung des Vertrags, weil verschiedene Mängel am Fahrzeug nicht behoben werden konnten.
Die Gerichte mussten entscheiden, ob und inwieweit die Käuferin die in Folge der Rückgabe des Autos nutzlosen Investitionen und Kosten ersetzt erhält.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04 - (Vorinstanzen: LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04) entschied, dass die Verkäuferin gemäß § 284 BGB zum Verwendungsersatz verpflichtet sei, sich aber die einjährige Nutzung zurechnen lassen müsse. Der Verwendungsersatz stehe der Käuferin auch zu, wenn sie wegen Mängeln des gekauften Fahrzeugs vom Kauf zurücktritt (§ 347 Satz 2 BGB). Die Entscheidung wird nach Veröffentlichung des Urteils hier zu finden sein. Zur Zeit gibt die Pressemeldung Informationen.
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