Das Landgericht Trier - 1 S 183/04 Landgericht Trier – rechtskräftig - hat einen Landwirt wegen Tötung von zwei Rehkitzen mit dem Kreiselmäher verurteilt, den Jagdpächter mit 1.377,35,-- Euro (2 x 680 Euro + 17,35 Euro Auslagenpauschale) zu entschädigen. In der Pressemeldung des Landgerichts Trier heißt es u.a.:
"Der beklagte Landwirt mähte am 09.06.2003 mit einem Kreiselmäher ohne Anbringung eines Wildretters die Weide hinter seinem Hofgelände, als sich der klagende Jagdpächter zusammen mit seiner Tochter zum Abendansitz begeben wollte.
Nach der vom Amtsgericht durch Vernehmung von Zeugen und vom Landgericht durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten durchgeführten Beweisaufnahme ist Folgendes erwiesen:
Der Kläger hatte den Beklagten zuvor darüber informiert, dass sich in der zu mähenden Wiese Rehkitze befinden würden und ihn gebeten, die Mäharbeiten kurz einzustellen, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Kitze aus der Wiese heraus zu tragen. Dies hatte der Beklagte mit den Worten: „Deine Kitze interessieren mich nicht. Wir lassen uns von dir nichts vorschreiben. Ich mähe weiter“, abgelehnt. Am nächsten Morgen fand der Kläger in der vom Beklagten gemähten Wiese die blutigen Überreste von zwei durch den Kreiselmäher zerstückelten Rehkitzen. .....
Durch die Tötung der Rehkitze wurde das Jagdausübungsrecht, insbesondere das hieraus resultierende Aneignungsrecht des Klägers verletzt, das ihm aufgrund des Pachtverhältnisses mit der Jagdgenossenschaft zusteht.
Der Kläger kann auch den Preis für Lebendtiere als Schadensersatz geltend machen und nicht lediglich den Wildbreterlös. Er hat einen Anspruch auf Naturalrestitution, daher auf Wiedereinräumung des Zustands, der vor der Tötung der Rehkitze bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Zuchtwert der getöteten Tiere eine Rolle spielt oder nicht. Der Kläger wollte das Leben der im Feld befindlichen und durch die Mäharbeiten des Beklagten getöteten Rehkitze retten. Es kam ihm somit ersichtlich auf die Erhaltung des Lebens der Rehkitze und ihren Zuchtwert an, weshalb hier für die Bemessung des Schadens der Zuchtwert und nicht lediglich der Wildbreterlös zugrunde zu legen ist. Der Zuchtwert der Rehkitze entspricht den Kosten für die Beschaffung zweier Lebendtiere, die hier geltend gemacht werden".
Zur vollständigen Pressemeldung.
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