Sonntag, 24. Juli 2005

PC bei Sicherungsverwahrung nur im Ausnahmefall

Der 5. Strafsenat des Kammergerichts - Beschluss vom 08.06.2005 - 5 Ws 171/05 -Vollz : Auf Grund des Privilegs auf eine Besserstellung der Ausstattung des Haftraums gegenüber Hafträumen von Strafgefangenen haben die Strafanstalten nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls einem Sicherungsverwahrten eine PC-Nutzung unter Berichtigung des Sicherungsbedürfnisses zu gestatten. Solch ein Einzelfall ist zum Beispiel eine berufliche oder schulische Aus- oder Weiterbildung, für die eine Computernutzung unabdingbar wäre. Ein allgemein gehaltener Wunsch, sich in der Freizeit weiterzubilden und sich praktische Fertigkeiten im Umgang mit einem Computer anzueignen, vermag die Sicherheitsbelange der Anstalt nicht zu überwiegen. Zum vollständigen Beschluss

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