Das Kammergericht - 8 U 211/04 - gewährte einem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen einen ehemaligen Mieter: Dem Mieter war fünf Monate nach Mietbeginn wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt worden. Der Mieter bedankte sich auf seine Weise und hinterließ eine eigenwillig frisch renovierte Wohnung - obwohl er zu einer Renovierung wegen der kurzen Mietdauer nicht verpflichtet war - in einem nach Ansicht des Gerichts nicht vermietbaren Zustand. Der Flur war in einem kräftigen roten, gelben und und grünen Farbton gestrichen. Der Mieter hinterließ weiter ein gelbes Zimmer mit einer gelben Tapete, die er mit einem braunen Muster versehen hatte. Natürlich gab es auch ein blaues Zimmer - gestrichen in einem kräftigen Blauton, ein rotes Zimmer - gestrichen in einem kräftigen roten Ton und eine Küche die sich farblich durch ein kräftiges moosgrün hervorhob. Eine der Türen versah er mit individuellen frischen braunen Farbtupfern.
Der ehemalige Mieter meinte, dem Vermieter stehe nichts zu, denn es sei alles bestens renoviert.
Des Gerichts sah dies anders. Es meinte, der Mieter hätte die Grenzen des normalen Geschmacks in einer Weise überschritten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich sei. Deshalb müsse der Mieter die Renovierung, die er sonst überhaupt nicht geschuldet hätte, wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (§ 241 Absatz 2 BGB) bezahlen. Anspruchsgrundlage ist die Vorschrift des § 280 Absatz 1 BGB
Kammergericht - Teilurteil vom 09.06.2005 - 8 U 214/04 -
Anmerkung: Viele Vermieter gehen dazu über, sich vor Abschluss von Mietverträgen zu vergewissern, wie der vorgesehene neue Mieter seine letzte Wohnung hinterlassen hat. Die allgemeine Furcht vor Mietnomaden wird durch die laufende Presseberichterstattung geschürt.
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