Das OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05 - hat entschieden, dass die Anhörung eines Strafgefangenen zur Prüfung der Entlassung nach 2/3 der Strafzeit ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht per Video-Konferenz erfolgen darf.
Die Strafvollstreckungskammer hatte die technischen Möglichkeiten der JVA Karlsruhe zur Durchführung einer Video-Konferenz-Schaltung genutzt.
Das OLG Karlsruhe meint, dass der persönliche Eindruck, den sich der Richter verschaffen soll, nicht hinreichend per Video gewonnen werden kann, zumal der Gefangene durch die Kamera negativ beeinflusst sein könne. Ausnahme wäre die ausdrückliche Zustimmung des Gefangenen zur Anhörung im Rahmen einer Video-Konferenz.
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