Freitag, 22. Juli 2005

Prozessuales Notwehrrecht von Verteidigern verneint

Oberlandesgericht Köln: Auszug von Verteidigern aus der Hauptverhandlung in "prozessualer Notwehr" OLG Köln entscheidet im Aachener "Bandidos/Hell's Angels"-Strafverfahren über Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger: Die Beschwerden der Verteidiger gegen die Auferlegung der mit der Aussetzung des Verfahrens verbundenen Kosten sind auf Kosten der Anwälte verworfen worden. Die Verteidiger hätten sich prozessordnungswidrig und pflichtwidrig aus der Hauptverhandlung entfernt. Sie hätten bewusst und gewollt gegen die strafprozessualen Regeln verstoßen. Ein "prozessuales Notwehrrecht" wegen angeblicher Verfahrensverstöße des Gerichts, das die Verteidigung geltend mache, gebe es nicht. Im Übrigen sei das Vorbringen der Verteidiger hierzu auch nicht stichhaltig, weil - wie der Strafsenat des OLG Köln im Einzelnen ausgeführt hat - kein prozessordnungswidriges Verhalten der Kammer erkennbar sei (Az. 2 Ws 237-240/05, 243-244/05 OLG Köln).

Die Verteidiger von drei der damals insgesamt vier Angeklagten hatten in der Hauptverhandlung vom 2. Mai 2005 wegen eines von ihnen reklamierten "prozessualen Notwehrrechts" die laufende Sitzung verlassen und angekündigt, erst zu einem späteren Zeitpunkt desselben Tages zurückzukehren. Die zuständige Strafkammer hatte daraufhin Aussetzungs- und Abtrennungsbeschlüsse bezüglich dieser Angeklagten sowie Kostenbeschlüsse zum Nachteil ihrer Verteidiger erlassen und zudem die bisherigen Pflichtverteidiger der Angeklagten von ihren Aufgaben entbunden. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Angeklagten und der Verteidiger hat das OLG Köln mit mehreren - rechtskräftigen - Beschlüssen vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen zurückgewiesen.

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