Das Kammergericht hat in einem Beschluss vom 13.06.2005 - 24 W 115/04 - entschieden, dass im Verhältnis von Nutzern benachbarter Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei einem Streit über auf benachbarte Sondernutzungsflächen überhängende Zweige grundsätzlich bei Beeinträchtigung seines Sondernutzungsrechts ein Selbsthilferecht des anderen Sondernutzungsberechtigten gemäß § 910 BGB besteht und dagegen kein Unterlassungsanspruch mit Erfolg geltend gemacht werden kann.
Anmerkung: Der Beschluss ist ausführlich begründet und wer gezwungen ist, sich mit diesen Fragen zu beschäftigen, findet weiter gehende Hinweise, auch auf die andere Rechtsprechung des OLG Düsseldorf - NJW 2002,81 = ZMR 2001,910 (dort wird Selbsthilferecht von Sondereigentümern untereinander verneint). Da es sich hier um Sondernutzungsrechte und einen anders gelagerten Fall handelt, hat das Kammergericht von der Vorlage an den Bundesgerichtshof abgesehen. Zur Beschreibung des Wohnungseigentums vgl. hier.
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