Das AUG gibt nur die Möglichkeit, für aus dem Ausland kommende Gesuche Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 9 AUG). Insoweit soll auch eine weite Auslegung möglich sein.
Dagegen sehe das Gesetz keine Prozesskostenhilfe für die vorliegende Konstellation vor.
Dazu noch folgende Ausführungen des Kammergerichts:
"der Antragstellerin ist zwar zuzugeben, dass das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten jedenfalls unter Nichtjuristen weitestgehend unbekannt sein dürfte, so dass es nachvollziehbar erscheint, wenn ein Titelgläubiger zunächst anwaltlichen Beistand sucht.Anmerkung: Formal richtig - aber unzumutbar!
Insoweit erscheint zur sachgerechten Verfolgung ihres Begehrens (Durchführung der Zwangsvollstreckung in den USA) eine Notwendigkeit anwaltlicher Beratung nachvollziehbar, nicht aber eine Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung. Auch wenn selbst Rechtsanwälte mit der Materie des AUG nur selten befasst werden, hätte der allgemein bekannte Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nur für eine Inlands-Zwangsvollstreckung bewilligt werden kann bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Mandanten zu einem Hinweis auf mögliche Ansprüche nach dem Beratungshilfegesetz führen müssen, die hier jedoch nicht streitgegenständlich sind."
Das AUG ist übrigens auch in englischer und französischer Sprache veröffentlicht.
Weiterführende Informationen zum AUG hier.
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