In der dem Nachlassgericht übersandten notariellen Erbscheinsverhandlung hieß es: „Ich beantrage die Erteilung eines Erbscheins dahin, dass die Erblasserin von mir …xxyx…., beerbt wurde..“
Richterliche Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schöneberg:
„In der Nachlasssache …… wird um schriftlichen Antrag auf Alleinerbschein für xxyx gebeten.“
Kommentar überflüssig.
4 Kommentare:
?????
Das NachlG hat doch recht: Auch der Miterbe "... hat beerbt" (und bekommt einen Teilerbschein). Das hat der ASt zwar vermutlich nicht gemeint, aber Vermutungen anzustellen ist nicht Aufgabe des Gerichts. Wer als Jurist dafür kein Verständnis hat, hat ja wohl seinen Beruf verfehlt.
Dann müsste ein Miterbe schon vorhanden sein. Erst denken, dann schreiben!
Au weia, sollten Sie wirklich der Ansicht sein, dass es verfahrensrechtlich (= Inhalt des Antrags) darauf ankommt, welche Rechte dem ASt nach materiellem Recht zukommen? Da hat der Nachlassrichter auf der Rechtspflegerschule aber mehr gelernt als Sie an der Uni!
Es wurde ein konkreter Verfahrenantrag gestellt, einem konkreten einzelnen und einzigen Erben zu bescheinigen, dass er Erbe ist.
Ich beschäftige mich jetzt nicht weiter mit niveaulosen anonymen Pamphleten. Weiteres Anonymes wird gelöscht werden.
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