Donnerstag, 1. September 2005

Bestattungskosten in Rheinland Pfalz

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Belastung des nicht Erbe gewordenen Vaters eines Verstorbenen mit den Kosten der Überführung und Bestattung des Sohnes rechtmäßig sei, wenn die Erben nicht ohne weiteres erreichbar seien (hier: Ehefrau und Sohn des Verstorbenen leben in Russland). Zur vollständigen Pressemeldung.

Grundlage ist das in Rheinland Pfalz geltende Bestattungsgesetz:

„§ 9 Verantwortlichkeit
(1) Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder,
3. die Eltern,
4. der sonstige Sorgeberechtigte,
5. die Geschwister,
6. die Großeltern,
7. die Enkelkinder.
Abweichende Verantwortlichkeiten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.
(2) Ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter ist im Rahmen übernommener Verpflichtungen verantwortlich.
(3) Die Verantwortlichkeiten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt.“

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